Rechtsprechung
VG Saarlouis, 19.09.2008 - 11 K 1996/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82
Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten …
Auszug aus VG Saarlouis, 19.09.2008 - 11 K 1996/07
Da das Erfordernis der Unverzüglichkeit im gegebenen Zusammenhang kein Selbstzweck ist, sondern der Erfüllung der Obliegenheit des Auszubildenden zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung dient, kann das Verhalten des Klägers - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03.06.1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerfGE 70, 230 = NVwZ 85, 731) - nicht rein formal danach betrachtet werden, ob er sich hinsichtlich seines ersten Studiums rechtzeitig exmatrikuliert hat, sondern danach, ob er das neue Studium so rasch wie möglich ernsthaft aufgenommen hat.
- VG Köln, 05.03.2015 - 13 K 2386/14
Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine andere …
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 = juris Rn. 24; VG Saarlouis, Urteil vom 19. September 2008 - 11 K 1996/07 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 11 K 1960/03 -, juris, Rn. 18. - VG Saarlouis, 15.09.2010 - 11 K 596/10
Ausbildungsförderung: Anforderungen an die Unverzüglichkeit eines …
Die gleichwohl erfolgte Weitergewährung der Leistungen, obwohl die Klägerin offensichtlich nur noch weiter immatrikuliert war, ohne ihr Studium jedoch in dieser Zeit zu betreiben (Gerade hierin liegt der Unterschied zu dem von der Kammer anders entschiedenen Fall in der Sache 11 K 1996/07, Urteil vom 19.09.2008, juris) , was sie nach eigenen Angaben tat, um einem Bruch in ihrem Lebenslauf vorzubeugen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.